Vereinssatzung

§1 Name, Sitz und Rechtsform

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein der Löschgruppe Grüneberg e.V.“ im folgenden Verein genannt.
  2. Der Sitz des Vereines ist Steindamm 3, 16775 Löwenberger Land, Ortsteil Grüneberg.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neuruppin einzutragen. Nach der Eintragung hat er die Rechtsform eines eingetragenen Vereines und führt die Abkürzung „e. V.“ im Namen.

§2 Zweck und Aufgabe

  1. Zwecke und Aufgaben des Vereins sind in erster Linie,
    a) die Förderung der Löschgruppe Grüneberg der Freiwilligen Feuerwehr Löwenberger Land im Feuerwehr- und Brandschutzwesen;
    b) Förderung der Jugendfeuerwehr in Grüneberg;
    c) Förderung der Traditionen im Feuerwehr- und Brandschutzwesen;
    d) Förderung sportlicher Übung und Leistung im Feuerwehrsport;
    e) Organisation der Zusammenarbeit mit anderen Feuerwehren und Vereinen;
    f) Förderung der Partnerschaftsbeziehungen zu anderen Feuerwehren in Deutschland und Nachbarländern;
    g) Förderung von Maßnahmen und Aktivitäten, welche die Beziehungen der Freiwilligen Feuerwehr zu allen Bürgern von Grüneberg festigen.
    h) interessierte Einwohner für die Feuerwehr zu gewinnen;
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Der Zweck wird auch dadurch verwirklicht, dass der Verein Mittel für die Verwirklichung der Steuerbegünstigten Zwecke einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder Körperschaft des öffentlichen Rechts beschafft.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Funktionsträgern des Vereines kann eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung gezahlt werden, die deren persönliche Kosten und Sachkosten abdeckt, die mit der Aufgabenerfüllung verbunden sind.
  4. Politische und religiöse Betätigungen werden ausgeschlossen.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. 1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich zu den Grundsätzen und den Zielen des Vereins bekennt und diese Satzung anerkennt. Die Mitgliedschaft im Verein ist geschlechtsneutral. Mit allen Ämtern und
    Funktionen, die sich aus dieser Satzung ergeben, können Personen jeglichen Geschlechts betraut werden.
  2. Die Mitgliedschaft ist gegenüber des Vorstandes schriftlich zu beantragen. Sie beginnt mit dem Tag der Aufnahme durch den Vorstand, sofern kein Einspruch erfolgt ist.
  3. Eine Ablehnung ist zu begründen und dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Innerhalb eines Monats kann der Antragsteller beim Vorstand schriftlich die Entscheidung durch die nächste Mitgliederversammlung beantragen. 
  4. Gegen eine Eintrittserklärung kann Einspruch innerhalb von vier Wochen erhoben werden. Innerhalb eines Monats kann der Antragsteller beim Vorstand schriftlich die Entscheidung durch die nächste Mitgliederversammlung beantragen.
  5. Bei Anträgen von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, hat die schriftliche Zustimmung einer erziehungsberechtigten oder sorgeberechtigte Person zu erfolgen.
  6. Fördernde Mitglieder können unbescholtene natürliche Personen werden. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt nach Abs. 1. 

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von einem Monat schriftlich gekündigt werden.
  2. Die Mitgliedschaft endet ferner durch Tod des Mitgliedes.
  3. Die Mitgliedschaft kann zudem durch Ausschluss aus dem Verein beendet werden. Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereines verstößt, es satzungsmäßigen oder anderen Verpflichtungen dem Verein gegenüber schuldhaft nicht nachkommt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert. Über den Ausschluss, der dem Mitglied schriftlich mitzuteilen ist, entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen. Dagegen kann dieser die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Das Verfahren richtet sich nach § 3 Abs. 3 dieser Satzung. Bis zur abschließenden Entscheidung über den Ausschluss ruhen alle Rechte des Mitglieds.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  2. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge einzubringen. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sich über alle Angelegenheiten des Vereins zu informieren und informiert zu werden, an Beratungen der Mitgliederversammlung sowie des Vorstandes teilzunehmen.
  3. Scheidet ein Mitglied aus, findet keine Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen statt.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet:
    a. die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
    b. den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen,
    c. den Beitrag rechtzeitig zu entrichten,
    d. die Regeln der Satzung zu beachten,
    e. die gefassten Beschlüsse des Vorstandes zu respektieren.

§6 Mittel

Die Mittel zur Erreichung der Vereinszwecke werden aufgebracht, 
 a) durch jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung festzusetzen ist;
 b) durch freiwillige Zuwendungen;
 c) durch Zuschüsse aus öffentlichen Mittel;
 d) durch Erlöse, die der Verein mit seinen Aktivitäten erwirtschaftet.

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereines sind,
 a) die Mitgliederversammlung;
 b) der Vereinsvorstand.

§8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung soll mit elektronischen Kommunikationsmitteln erfolgen, kann aber auch schriftlich erfolgen, wenn der elektronische Weg dem Mitglied nicht zumutbar ist. Die Unzumutbarkeit ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. 
  3. Sind beide Vorsitzende verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. 
  4. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung dem Vorsitzenden elektronisch mitgeteilt werden. 
  5. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist innerhalb einer zweiwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Im Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.
  6. Eine Stellvertretung bei der Stimmabgabe bei allen Abstimmungen innerhalb des Vereins ist zulässig. Sie ist gegenüber dem Vorstand schriftlich vorab anzuzeigen.

§9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind,
a) die Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung;
b) die Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge;
c) die Wahl des Vereinsvorstandes nach § 10 dieser Satzung für eine Amtszeit von 3 Jahren;
d) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages;
e) die Entlastung des Vorstandes und des Schatzmeisters;
f) die Wahl der Kassenprüfer;
g) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
h) Entscheidungen über die Beschwerde von Mitgliedern über den Ausschluss, oder von Personen über die Nichtaufnahme in den Verein;
i) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§10 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

  1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
    gültigen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
  3. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen
    Stimmen. Abstimmungen erfolgen offen. Die Versammlung kann auf Antrag mit
    einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.
  4. Wahlen werden geheim durchgeführt. Es kann auf Antrag aus der Versammlung,
    wenn niemand widerspricht, offen gewählt werden. Gewählt ist, wer die meisten
    gültigen Stimmen erhält.
  5. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
  6. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.

§11 Vereinsvorstand

Der Vereinsvorstand besteht aus,
a) dem Vorsitzenden;
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden;
c) dem Schatzmeister;
d) dem Schriftführer; 

Sind der Wehrführer, der stellvertretende Wehrführer und der Jugendfeuerwehrwart der Löschgruppe Grüneberg keine Vereinsmitglieder oder nach der Vorstandswahl nicht im Vorstand, so sollten diese zu Vorstandssitzungen mit eingeladen werden und haben eine beratende Funktion. 

Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, findet in der nächsten Mitgliederversammlung die Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit des Vorstandes statt. In der Zwischenzeit werden dessen Aufgaben von einem anderen Vorstandsmitglied wahrgenommen.

§12 Geschäftsführung und Vertretung

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung. Dazu wird er vom Vorsitzenden nach Bedarf eingeladen. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer und Vorsitzenden zu unterschreiben und jedem Vorstandsmitglied zuzusenden ist.
  2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende; jeder hat Alleinvertretungsrecht. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden von seiner Vertretungsbefugnis Gebrauch machen darf.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§13 Kassenwesen

  1. Der Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
  2. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen. 
  3. Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern Rechnung. 4. Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

§14 Auflösung

  1. Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer ausdrücklich hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder anwesend sind und drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen. 
  2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasst werden kann. In der Einladung zu dieser Versammlung muss auf diese Bestimmungen besonders hingewiesen werden.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Löwenberger Land, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der gemeindlichen Einrichtung „Freiwillige Feuerwehr, Löschgruppe Grüneberg“ zu verwenden hat.

§15 Datenschutzklausel, Verarbeitung persönlicher Mitgliederdaten

Der Verein darf die persönlichen Daten der Mitglieder für eigene Zwecke gemäß den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes speichern, verändern, bearbeiten und löschen. Das Mitglied erteilt mit dem Eintritt in den Verein diesem die entsprechende datenschutzrechtliche Erlaubnis. 

Die Übermittlung von gespeicherten Daten innerhalb des Vereins und an die entsprechenden Verbände, mit denen der Verein zur Erledigung seiner Aufgaben zusammenarbeitet, ist nur den Personen erlaubt, die mit Ämtern gemäß dieser Satzung betraut sind und entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben. Der Schatzmeister darf die notwendigen Daten an ein Bankinstitut übermitteln, um den Zahlungsverkehr des Vereins zu ermöglichen.

Daten der betreuten Mitgliedergruppen dürfen im Rahmen der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben den im Verein angestellten und ehrenamtlich tätigen Personen übermittelt werden. Im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines Minderheitenbegehrens gem. § 37 BGB in Verbindung mit § 8 Abs. 5 der Satzung ist dem das Minderheitenbegehren geltend machende Mitglied die von ihm begehrte Mitgliederliste in beglaubigter Abschrift gegen Erstattung der Kosten für die Erstellung der beglaubigten Abschrift spätestens binnen drei Wochen nach Eingang des Begehrens des Mitglieds auszuhändigen. Das Mitglied hat mit seinem Auskunftsbegehren gegenüber dem Verein eine schriftliche datenschutzrechtliche Versicherung dahingehend abzugeben, dass die begehrte Mitgliederliste ausschließlich in Zusammenhang mit der Geltendmachung des Minderheitenbegehrens Verwendung finden wird. Ausnahmen bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, der die Regelungen des BDSG zu berücksichtigen hat.